Discobetreiber haftet für rutschige Tanzfläche

9.6.2022
Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört, dass die Tanzfläche regelmäßig abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird. Mit dieser Aussage, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling, hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom März 2022 (Az. 7 U 125/21) die Betreiberin einer Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis in Folge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld verurteilt. Die Diskobesucherin war am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen.

Um hierfür nicht in Haftung genommen zu werden, hätte die Betreiberin ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens treffen und nachweisen müssen, dass diese am Unfalltag auch praktiziert wurden. Im vorliegenden Fall war der dafür verantwortliche Mitarbeiter lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Dabei hätten bei einer gut besuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden können. Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden musste. Die Richter befanden, dass „eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen“ notwendig sei.

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