Verstoß gegen die Regeln der Technik
In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um die Verjährung von Renovierungskosten. In den ersten Jahren des seit 1981 bestehenden Mietverhältnisses statteten die Mieter einer im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung das ursprünglich mit Holzdielen ohne Fußbodenentwässerung versehene Badezimmer mit einem Fliesenfußboden nebst Bodenabfluss aus. Die Arbeiten wurden nicht fachgerecht ausgeführt, weil eine Dichtung unterhalb der Fliesen nicht erstellt wurde.
Die auf den Rollstuhl angewiesene Mieterin hatte in der Folge regelmäßig außerhalb der Badewanne geduscht, so dass Wasser durch den unzureichend abgedichteten Fliesenboden in die darunter gelegene Holzkonstruktion eingedrungen ist und in das darunter gelegene Badezimmer im dritten Obergeschoss gelangte. Im Zuge der Schadensaufnahme wurde festgestellt, dass die Decke einsturzgefährdet war, weil mehrere Deckenbalken durch über Jahre eingedrungene Feuchtigkeit beschädigt worden waren.
Der Vermieter forderte für die Sanierung Schadenersatz in Höhe von fast 38 000 Euro. Die Beklagten widersprachen dieser Forderung mit dem Hinweis auf die Verjährung, da sich die schadensursächliche Pflichtverletzung ‑ der unter Verstoß gegen die Regeln der Technik erfolgte Einbau der Bodenfliesen im Badezimmer ‑ bereits vor 1984 und damit über 30 Jahre vor der Klageerhebung ereignet habe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gab den Klägern insofern Recht, dass eine Verjährung des auf die mangelhafte Badmodernisierung gestützten Schadensersatzanspruchs der Kläger nicht eingetreten sei. und somit der Schadensersatzanspruch rechtens sei.
Da das Mietverhältnis fortdauert und die Vermieter die Wohnung noch nicht zurückerhalten haben, habe der Lauf der Verjährung noch nicht begonnen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall deshalb an das Landgericht zurückverwiesen, das jetzt noch weitere Feststellungen treffen muss. (BGH, Urteil vom 31. August 2022 - VIII ZR 132/20).
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